Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG)

01.03.2018

Das am 01. Januar 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) stellt seit Einführung des Entgeltumwandlungsanspruchs im Jahre 2002 den größten Einschnitt ist das Recht der betrieblichen Altersversorgung dar.

Die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen betrifft sämtliche Arbeitgeber, gleich ob tarifgebunden oder ungebunden, egal welche Branche und Größe. Durch die neue Rechtssetzung berührt werden nicht nur neue, sondern auch bestehende Versorgungswerke. Der Regelungsinhalt des BRSG spiegelt insbesondere folgende zwei Aspekte: 
Zum einen wird durch das sogenannte Sozialpartnermodell für tarifgebundene Arbeitgeber eine neue Art der betrieblichen Altersversorgung eingeführt, sofern die beteiligten Tarifvertragsparteien eine entsprechende Regelung vereinbaren. Aktuelle Tarifverträge sehen derartige Regelungen noch nicht vor, mittelfristig ist allerdings damit zu rechnen. Die wesentlichen bAV-Versicherer haben hierzu schon Produktlösungen entwickelt. 
Zum anderen gelten seit Jahresbeginn Neuregelungen, die auch schon umgesetzt werden konnten: 
Erhöht wurde der steuerfreie Dotierungsrahmen für Direktversicherungs- und Pensionskassen sowie Pensionsfondsversorgungen von 4 % der BBG (2017: EUR 3.048,- jährlich / EUR 254,- monatlich) auf 8 % der BBG (2018: EUR 6.240,- jährlich / EUR 520,- monatlich). Die Beiträge bleiben unverändert sozialversicherungsfrei in Höhe von 4 % der BBG (2018: EUR 3.120,- jährlich / EUR 260,- monatlich). Insbesondere für Besserverdienende ergibt sich damit die Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu einem wesentlichen Bestandteil der Altersrente zu machen. Aber auch für kurze Laufzeiten kann über das Ausschöpfen der Maximalförderung ein attraktives Alterskapital geschaffen werden. Neu – oder besser gesagt wieder – eingeführt wurde die sogenannte Vervielfältigungsregel anlässlich des Ausscheidens aus dem Unternehmen zum Renteneintritt. Der Arbeitgeber kann im Jahr 2018 steuerfrei bis zu EUR 31.200,- in einen Direktversicherungsvertrag zugunsten des ausscheidenden Mitarbeiters per Einmalbeitrag dotieren, der dann hierfür eine lebenslange Zusatzrente erhält. Dieses Modell kann eine interessante Ergänzung zu einer steuertreibenden Abfindungszahlung bilden. 

Große Unsicherheiten konnten im vergangenen Jahr durch den obligatorischen Arbeitgeberzuschuss von 15 % auf den Umwandlungsbetrag bei den Unternehmen festgestellt werden. Der Gesetzgeber hat dies für Neuverträge zum 01.01.2019 verbindlich geregelt; unklar ist jedoch, ob die Bezuschussung für bereits bestehende Entgeltumwandlungen erst zum 01.01.2022 einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird. Wir empfehlen daher, die bestehende Versorgungsordnung zu Gunsten einer Gleichbehandlung sämtlicher Entgeltumwandlungen anzupassen, und spätestens zum 01.01.2019 sämtliche Verträge zu bezuschussen. Einfache und klare Regelungen stärken das Vertrauen und die Wertschätzung der Mitarbeiter für den Arbeitgeber.
Auch wenn in der Vergangenheit bereits ein Arbeitgeberzuschuss geleistet worden sein sollte, raten wir, die entsprechende Formulierung in der Versorgungsordnung einer Überprüfung zu unterziehen. Neu eingeführt wurde für Mitarbeiter mit einem Bruttoeinkommen von maximal EUR 2.200,- monatlich eine besondere Regelung. Da in dieser Arbeitnehmergruppe die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung nur unterdurchschnittlich genutzt wurde, hat der Gesetzgeber mit einem arbeitgeberfinanzierten Förderbeitrag einen besonderen Anreiz für Arbeitgeber geschaffen. Da die Beiträge zu diesem Förderbeitrag mit einem Lohnsteuersofortabzug von 30 % behandelt werden können, sind Kosten und Wirkungsgrad deutlich höher als der einer Lohn- oder Gehaltserhöhung. 

Verbessert wurde weiterhin die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Leistungen einer Riester-bAV. Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung werden seitdem nur noch anteilig auf die Grundsicherung angerechnet. 

Die Regelungen des BRSG sind komplex. Das Gesetz zieht keinen Schlussstrich zum 01.01.2018 und regelt ab diesem Zeitpunkt alles neu, sondern das BRSG wirkt auch in bereits bestehende Versorgungsordnungen hinein. Der richtige Zeitpunkt zur zukunftssicheren Neuausrichtung Ihrer betrieblichen Altersversorgung sollte daher „sofort“ sein.

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