Terroranschläge unter Einsatz von Kraftfahrzeugen

01.03.2018

Beispielhaft passierte es am 07. April 2018 in Münster. An diesem Samstagnachmittag fuhr ein Campingbus in der Innenstadt in eine Menschenmenge. Zwei Menschen wurden dabei getötet und mehr als 20 zum Teil schwer verletzt.

Leider sind Vorfälle dieser Art inzwischen gar nicht mehr so ungewöhnlich: Nizza, Barcelona, Berlin, Stockholm, London. Auch dort kam es zu ähnlichen Tragödien, die – anders als in Münster, wo es sich allem Anschein nach um einen Suizid handelte, der möglichst große Aufmerksamkeit erzeugen sollte – als langfristig geplante Terroranschläge durchgeführt wurden. So furchtbar und unbegreiflich diese Taten alle sind, ziehen sie immer profane Fragestellungen nach sich. So unter anderem auch die nach dem Versicherungsschutz und der gesetzlichen Haftung hinsichtlich der entstandenen Personen- und Sachschäden bei Terrorakten mit einem Kraftfahrzeug als Tatwaffe. In Nizza und Barcelona wurden die jeweiligen Tatfahrzeuge offiziell angemietet, in Berlin handelte es sich um einen gestohlenen LKW. Für in Deutschland verübte Anschläge gelten dabei folgende Regelungen: 

Nach § 7 StVG haftet bei einer wissentlichen und willentlichen Überlassung eines solchen Fahrzeuges der Halter (z.B. die Mietwagenfirma). Dieser bzw. sein entsprechender KFZ-Haftpflichtversicherer muss für den entstandenen Schaden aufkommen. In Berlin dagegen wurde der betroffene LKW gewaltsam entwendet. Der Halter bzw. dessen Haftpflichtversicherer konnte also nicht für eine Entschädigung herangezogen werden. Werden die Kosten nicht durch eine KFZ-Haftpflichtversicherung übernommen, gibt es für die Entschädigung der Opfer weitere folgende Anlaufstellen: 

Der Härtefallfonds
Anfang 2007 hat das Bundesamt für Justiz vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Aufgaben im Bereich der Härteleistungen übernommen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe auf der einen und Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten auf der anderen Seite. In beiden Fällen werden vom Deutschen Bundestag Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, um den Betroffenen schnell und unbürokratisch helfen zu können. 

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Der Leitgedanke des Gesetzes ist die Verantwortung des Staates, seine Bürger vor Gewalttaten und Schädigungen durch kriminelle Handlungen zu schützen. Anspruch auf Versorgung hat demnach, wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt ist. 

Die Verkehrsopferhilfe e.V.
Dieser Verein (gegründet von den deutschen KFZ-Haftpflichtversicherern) hilft Verkehrsopfern in der Funktion eines Garantiefonds (Entschädigungsfonds) bei Unfällen in Deutschland, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden oder in denen das Auto vorsätzlich und widerrechtlich als „Tatwaffe“ eingesetzt wird. Die Verkehrsopferhilfe übernimmt all die Schäden, für die kein anderer aufkommt. Es geht vor allem um die Verletzten, die keine schweren dauerhaften Schäden davontragen. Sie ersetzt bei längerer Krankschreibung den Verdienstausfall und beteiligt sich auch an Bestattungskosten. Nicht zuletzt übernimmt sie alle Sachschäden Dritter sowie die Schäden am Fahrzeug selbst, da die fahrzeugeigene KFZ-Vollkaskoversicherung (sofern vorhanden) bei vorsätzlich verursachten Schäden nicht leistet. 

Alle drei genannten Einrichtungen kooperieren sehr eng miteinander. Sie stehen in engem Kontakt und koordinieren die Antrags- und Leistungsbearbeitung. Die Betroffenen müssen sich nicht darum kümmern, wer für sie zuständig ist.

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