Parkplatzunfälle

01.02.2016

Auf deutschen Parkplätzen greift „Rechts vor Links“ nicht. Eine eindeutige Vorfahrtsregel existiert nicht, daher bekommen meistens alle beteiligten Fahrer Schuld, wenn es kracht.

Tatsächlich gilt auf öffentlichen Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung, kurz StVO genannt. Und die besagt: „An Kreuzungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt“ – wenn nicht Schilder etwas anderes anzeigen.
Wer sich jedoch hierauf bei der Vorfahrtsfrage verlässt ist nicht gut beraten. Das Problem: Die Fahrspuren auf Parkplätzen sind keine Straßen. Sie dienen nicht dem fließenden Verkehr, sondern sind Rangierflächen, die dazu dienen, einen freien Platz zu suchen oder einzuparken. Wem die Fläche gehört spielt keine Rolle, entscheidend ist, dass sie öffentlich zugänglich ist. Anders ist dies lediglich in wenigen Fällen: zum Beispiel ein privater Stellplatz, ein eingezäunter Garagenhof oder eine Tiefgarage, die deutlich nur für den PKW der Hausbewohner reserviert ist.

Der Rest ist dann Juristenlogik: Wo keine Straße ist, kann es auch keine Vorfahrt geben und daher auch kein „Rechts vor Links“. Stattdessen greift in diesen Fällen § 1 der StVO: nämlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies bedeutet, dass sich Autofahrer so verhalten müssen, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder behindert wird. Sie müssen sich mit den anderen Verkehrsteilnehmern abstimmen, etwa durch Blickkontakt. Rücksichtnahme bedeutet dann: defensiv fahren, ständig bremsbereit sein und mit allem rechnen – auch, dass sich plötzlich eine Autotür öffnet. In diesen Situationen gilt Schritttempo. Die meisten Gerichte gehen hierbei von 5 bis 10 Stundenkilometer aus. Wer schneller ist, bekommt in der Regel eine Mitschuld, oft in Höhe von 50 Prozent.

Anders sieht es aus, wenn die Fahrspur eindeutig wie eine Straße ausgebaut ist. Das gilt zum Beispiel für Verbindungen zwischen mehreren Parkplätzen, die Straßenmarkierungen tragen oder baulich deutlich abgegrenzt sind, etwa durch Bordsteine. Dort gilt dann Vorfahrt vor PKW in Parkgassen.
Grundsätzlich ist erhöhte Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme angesagt. Besonders häufig kracht es, wenn ein PKW rückwärts ausparkt. Theoretisch ist der Fall klar: Wer rückwärts fährt muss mehr auf die Situation achten als der Vorwärtsfahrende. In der Praxis jedoch sieht es dann oft anders aus. Da bekommen auch Vorwärtsfahrende eine Mitschuld, weil sie schneller als Schrittgeschwindigkeit unterwegs waren. Diverse bereits durch OLG ergangene Urteile befassten sich mit der Vorfahrtsregel auf öffentlichen Parkflächen und gaben dem vermeintlich Vorfahrtsberechtigten eine deftige Mitschuld.
Haben nach einer Kollision beide Fahrer eine Teilschuld, zahlen beide KFZHaftpflichtversicherer den Schaden am gegnerischen Auto. Danach werden beide Kunden im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft. Wer nur eine geringe Teilschuld hat, zahlt manchmal den Schaden besser selbst, um die Rückstufung zu vermeiden.

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