Neues zur betrieblichen Versorgung

01.03.2020

Steigender Beliebtheit erfreut sich die betriebliche Krankenversicherung (bKV). Sie steht unverändert noch vor dem Dienstwagen oder der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente auf der Wunschliste vieler Arbeitnehmer. Die Gründe hierfür sind u.a. in reduzierten Leistungen der Krankenkassen und dem veränderten Zeichnungsverhalten vieler Krankenversicherer zu suchen: Mitarbeiter mit Vorerkrankungen gelten häufiger früher als nicht mehr versicherbar.

Der Zugang zu einer arbeitgeberfinanzierten bKV findet in der Regel ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit statt. Auch am freien Markt nicht mehr versicherbare Mitarbeiter kommen somit in den Genuss hochwertiger Krankenversicherungsleistungen, wie beispielsweise einer stationären Chefarztbehandlung mit Unterbringung im Zweibettzimmer. Darüber hinaus ermöglichen sogenannte Budgettarife den Mitarbeitern, Gesundheitsleistungen in ganz verschiedenen Sparten wahrzunehmen – sei es für eine zahnärztliche Prophylaxe, für Sehhilfen oder für nicht von der Krankenkasse unterstützte Vorsorgeuntersuchungen.

Eine bKV schafft erlebbaren Mehrwert und bindet Mitarbeiter an das Unternehmen. Die Aussicht auf eine arbeitgeberfinanzierte Gesundheitsversorgung ist zudem ein taugliches Mittel, um sich in der Mitarbeitergewinnung von Mitbewerbern abzugrenzen.

Seit dem 01.01.2020 flankiert der Gesetzgeber die bKV mit einer Steuerprivilegierung: Bei richtiger Gestaltung sind die Beiträge eines Arbeitgebers bis zur Höhe von EUR 44,- monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

Rechtliche Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Der Gesetzgeber hat durch Gesetzesänderungen in den letzten Monaten die Sicherheit und Attraktivität gestärkt und bürokratische Hürden reduziert. Im Einzelnen:

  • Verwaltungsvereinfachung bei ausscheidenden Mitarbeitern
    Bisher musste der Arbeitgeber bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers innerhalb gewisser Fristen die Begrenzung der Ansprüche schriftlich erklären, um seine Haftung zu reduzieren. Diese Erklärung muss nun nicht mehr erfolgen. Die Arbeitgeber sollten ihre internen Prozesse dahingehend anpassen.
  • Insolvenzsicherungspflicht für regulierte Pensionskasse
    Auf Basis eines EuGH-Urteils werden ab 2021 sogenannte „regulierte Pensionskassen“, die in der Regel nicht dem gesetzlichen Sicherungsfonds (Protektor) unterliegen, über den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) insolvenzsicherungspflichtig. Arbeitgeber, die bisher noch nicht Mitglied im PSV sind, müssen dem PSV die Beitragspflicht bis zum 31.03.2021 anzeigen.
  • Verbesserung der Geringverdiener-Förderung nach §100 EStG
    Der maximal förderfähige Arbeitgeberbeitrag zur bAV für einen Geringverdiener verdoppelt sich von EUR 480,- auf EUR 960,- pro Jahr. Dabei bleibt die Förderquote, die der Arbeitgeber vom Staat erhält, weiterhin bei 30 %, so dass die maximale Arbeitgebererstattung von EUR 144,- auf EUR 288,- ebenfalls steigt.

In diesem Zusammenhang wurde die Einkommensgrenze zur Definition eines Geringverdieners im Sinne des §100 EStG von EUR 2.200,- auf EUR 2.575,- angehoben.

  • Freibetrag bezüglich Krankenversicherungsbeitrag für Betriebsrenten
    Ab dem 01.01.2020 gilt ein monatlicher Freibetrag von EUR 159,25 für Rentenleistungen aus Betriebsrenten. Wenn diese über dem Freibetrag liegen, werden Betriebsrenten anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Im Vergleich zur bisherigen Freigrenze, ein echter Vorteil für Rentner da bei Übersteigen der Freigrenze bisher auf die komplette Leistung Beitragspflicht bestand.

    Der Freibetrag gilt auch für Betriebsrentner, die bisher schon Rente bezogen haben und ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind allerdings weiterhin vom Gesamtbetrag der Betriebsrente zu entrichten. (Die Regelung gilt nicht für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.)
  • Betriebliche Einkommenssicherung
    Als Alternative zu Produktlösungen in der dritten Schicht kann heutzutage die persönliche Einkommenssicherung der Arbeitnehmer auch über betriebliche Vorsorgemodelle initiiert werden. Im Vordergrund stehen hierbei die betriebliche Berufsunfähigkeits- und die betriebliche Grundfähigkeitsversicherung.

Durch Kollektivverträge über den Arbeitgeber können Absicherungen für Arbeitnehmer erreicht werden, die aufgrund von Vorerkrankungen keine oder nur mit Erschwernissen eine Absicherung erhalten. Mittels Arbeitgebererklärungen, wie z.B. Dienstobliegenheitserklärungen, entfallen bestenfalls langwierige Risikoprüfungen.

Darüber hinaus ist bei einigen Berufsgruppen ein hohes Preisniveau ein reales Hemmnis für die adäquate Absicherung. Über die inzwischen unstrittige steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung für Leistungen der Einkommenssicherung und unter Einbindung der 15 %igen Arbeitgeberzulage, ergeben sich insbesondere für „teure“ Berufsgruppen neue Perspektiven bei der Einkommenssicherung. Alternativ nutzen Arbeitgeber bereits zunehmend Lösungen, die durch das Unternehmen finanziert werden, um damit eine höhere Bindung bei den Arbeitnehmern zu erreichen.

Die neuesten Produktlösungen umfassen über die finanzielle Absicherung hinaus u.a. präventive Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter wie Gesundheitstelefon für medizinische Zweitmeinungen, Beratungen zu Medikamenten und Impfungen bis hin zur psychologischen Erstberatung. Außerdem spielen integrative Maßnahmen bei Rückkehr in das Berufsleben genauso eine Rolle wie der familiäre Schutz bei Todesfall.

Fazit: Der Arbeitgeber kann durch ein modernes Versorgungswerk mittels Integration der betrieblichen Einkommenssicherung sowie der betrieblichen Krankenversicherung durch Senkung von krankheitsbedingten Kosten und einer attraktiven Positionierung im Wettbewerb bei der Personalgewinnung und -bindung profitieren.

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