Missachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften gefährdet den Versicherungsschutz

01.01.2015

Wer einen Versicherungsvertrag abschließt, muss sich an Verhaltenspflichten – sog. Obliegenheiten – halten, wenn er im Schadenfall auch eine Leistung vom Versicherer erhalten will. Unterschieden wird dabei zwischen gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten.

Insbesondere im Rahmen der Schaden und Unfallversicherung ist im Falle einer Obliegenheitsverletzung nicht immer gewährleistet, dass der Schaden in voller Höhe vom Versicherer übernommen wird. Für Versicherungsnehmer sind die Folgen einer Verletzung ggf. folgenschwer. Im ungünstigsten Fall müssen sie nämlich komplett auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag verzichten.

Die vertraglichen Obliegenheiten sind regelmäßig in den Versicherungsbedingungen aufgeführt – nicht jedoch die gesetzlichen und behördlichen. Die Gefahr der Unkenntnis und Nichtanwendung dieser Vorschriften birgt somit das latente Risiko, dass sich der Versicherer auf eine  Obliegenheitsverletzung berufen kann.

Maßgebliche gesetzliche Grundlagen sind beispielsweise die des Brand-, Umwelt- und Personenschutzes. Hierzu zählen insbesondere die Bauordnungen der Bundesländer einschl. der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Richtlinien sowie die durch die Bauaufsicht in Bezug genommenen DIN-Vorschriften. So gibt es spezielle Richtlinien und Verordnungen hinsichtlich bestimmter Betriebsarten (z. B. Industriebau, Verkaufsstätten, Krankenhäuser, Versammlungsstätten, Gaststätten, Garagen), der geforderten Brandschutztechnik (z. B. Leistungsanlagen,
Maschinen, Lüftungsanlagen, Baustoffe und Bauteile, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandmeldeanlagen) wie auch hinsichtlich des organisatorischen Brandschutzes (Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Sicherheitskennzeichnungen etc.).

Die Prüfung der elektrischen Anlagen wird von den Berufsgenossenschaften (Betriebssicherheitsverordnung und BGV A3) gefordert. Die P flicht zur Elektroprüfung ergibt sich darüber hinaus auch aus den einschlägigen VDE-Bestimmungen.

Weiterhin zu beachten sind die Gesetze des Baunebenrechts, wie das Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Umwelthaftungsgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Feuerschutzgesetze der Länder und das technische Sicherheitsrecht, in dem auch mannigfache Prüfpflichten formuliert sind.

Die gesetzlichen und behördlichen Regelungen beschränken sich dabei nicht allein auf den gewerblichen Bereich, sondern gelten auch für Privathaushalte.

Beispielhaft werden an dieser Stelle einmal die Prüfpflichten für kleine Heizöltanks näher erörtert.

Prüfpflichten für kleine Heizöltanks

Besonders anfällig für Schäden sind die vielen nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Heizölbehälter mit einem Volumen unter 10.000 Liter, die in Kellerräumen von Gebäuden ihr Dasein fristen. Seit langer Zeit wurden deshalb auch für diese kleinen Heizöltanks vom Gesetzgeber die
Einführung einer regelmäßigen Prüfpflicht sowie die Nachrüstung auf ein neues Sicherheitsniveau diskutiert.

Doch auch wenn es keine schärferen Prüfpflichten geben wird, sollten Eigentümer von kleineren Öltanks weiterhin ihre Anlagen
unter Beobachtung halten. Falls Veränderungen an den Tanks auffallen, sollten diese von einem Fachmann gewartet und ggf. nachgebessert werden.

Denn austretendes Öl kann nicht nur erhebliche Schäden am Trinkwasser, sondern auch eine teure Bodensanierung verursachen. Wer dann gegenüber seiner Versicherung nicht nachweisen kann, dass die Anlage regelmäßig in Augenschein genommen wurde und sich abzeichnende
Mängel beseitigt wurden, oder sogar einer Prüfpflicht nicht nachgekommen ist, bleibt eventuell auf diesen Kosten sitzen.

Zusätzlich sind alle unterirdischen Tanks bei Stilllegung sowie vor Inbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage prüfpflichtig.

Die Prüfpflicht vor Inbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage gilt auch für oberirdische Tanks ab 1.000 Litern und bei Stilllegung ab 5.000 Litern innerhalb eines Wasserschutzgebietes bzw. 10.000 Litern außerhalb eines Wasserschutzgebietes. (PS/MF)

Übersicht: Prüfzyklen von Heizöltanks in NRW
Übersicht: Prüfzyklen von Heizöltanks in NRW

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