01.02.2020
Die Corona-Pandemie kann auch Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse und die betriebliche Altersvorsorge (bAV) haben. Die häufigsten Fragen in diesem Zusammenhang haben wir hier zusammengefasst.
Kurzarbeit
Kurzarbeit soll verhindern, dass Unternehmen bei vorübergehenden Auftragseinbrüchen ihr Personal entlassen müssen. Arbeitnehmer/-innen arbeiten in dieser Zeit weniger und erhalten ein entsprechend gekürztes Arbeitsentgelt. Die Kürzungen werden zu einem gewissen Teil von der Bundesagentur für Arbeit kompensiert. Die Kompensationszahlung beträgt 60 % (bzw. für Arbeitnehmer/-innen mit Kindern 67 %) des Verdienstausfalls. Das Einkommen während dieser Zeit besteht somit aus Teilen des regulären Gehalts und Kurzarbeitergeld (KUG).
Muss die bAV ruhen oder gar gekündigt werden?
Die betriebliche Altersvorsorge kann auch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bestehen bleiben. Für den Fall, dass während der Kurzarbeit die Beiträge nicht aufgebracht werden können, besteht die Möglichkeit einer Beitragspause oder -stundung.
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung für die Dauer der Kurzarbeit bei vollem Leistungserhalt stunden zu lassen. Sobald die Kurzarbeit beendet ist, können die fehlenden Beiträge entweder im Rahmen der Entgeltumwandlung nachgezahlt werden oder aber die fehlenden Beiträge werden mit den Versicherungsleistungen verrechnet. Alternativ können die Mitarbeiter die Beiträge während der Kurzarbeit reduzieren oder in voller Höhe weiterführen.
Bei den rein arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungen ist in der Regel vereinbart, dass in entgeltlosen Dienstzeiten keine Beiträge zu entrichten sind. Wird seitens des Arbeitgebers noch ein Entgelt gezahlt (also nicht bei Kurzarbeit „Null“), so muss die rein arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung weitergeführt werden. Bei Arbeitgeberzuschüssen, die in Abhängigkeit von einer Entgeltumwandlung des Mitarbeiters gezahlt werden (z.B. gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) 15 %), teilt der Arbeitgeberzuschuss das „Schicksal“ der Entgeltumwandlung.
Eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge ist immer mit Nachteilen verbunden, da diese einen wichtigen Teil der Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung darstellt.
Eine Liquiditätshilfe ist eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge nicht, da die gesetzlichen Rahmenbedingungen eine vorzeitige Auszahlung nicht zulassen oder realisierte Steuer- und Sozialversicherungsvorteile zu erstatten sind. Die sinnvollere Variante ist, die betriebliche Altersversorgung für die Dauer der Kurzarbeit stunden zu lassen oder ggf. beitragsfrei zu stellen, sofern eine Stundung nicht möglich ist.
Ist die bAV sicher, auch wenn der Arbeitgeber ggf. Insolvenz anmelden muss?
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber umfangreiche Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die bis zur Insolvenz im Versicherungsvertrag angesammelten Mittel sowie die zukünftigen Erträge darauf sind gesetzlich gesichert.
Ist die Altersvorsorge im Falle der Insolvenz des Versicherers sicher?
Spätestens seit der Finanzkrise sind Kapitalanlagen der Versicherer besonders reglementiert worden und durch Diversifikation der Anlageklassen konnten herausragende Anlageergebnisse erzielt werden.
Für den unwahrscheinlichen Fall einer Insolvenz des Versicherers hat der Gesetzgeber eine Sicherungseinrichtung (Protektor) für Lebensversicherungsunternehmen bereits im Jahr 2002 gegründet. Damit ist das angesparte Vermögen bei Insolvenz eines Lebensversicherers geschützt und die Sparleistungen zur Versorgung können fortgeführt werden.
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