01.06.2021
Die Umsetzung im Bestand duldet keinen weiteren Aufschub!
Die letzte Stufe des seit dem Jahr 2018 geltenden BRSG steht vor der Tür.
Ab dem 01.01.2022 werden auch die Altverträge mit Versicherungsbeginn
vor dem 01.01.2019 ein Anrecht auf einen gesetzlich verpflichtenden
Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% des sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlungsbetrags haben.
Die zu berücksichtigenden Höchstbeträge (4% der Beitragsbemessungsgrenze -West) belaufen sich im Jahr 2021 auf EUR 284,00 monatlich bzw.
EUR 3.408,00 jährlich. Der künftig zu gewährende Arbeitgeberzuschuss würde somit bis zu EUR 42,60 monatlich bzw. EUR 511,20 jährlich betragen. Ausgenommen hiervon sind abweichende tarifvertragliche Regelungen oder Vereinbarungen
Allerdings sind die im Zusammenhang mit den notwendigen Vertragsanpassungen möglichen Hürden und Restriktionen häufig den Vertragsbeteiligten nicht bekannt.
1. Einzelne Versorgungsträger, insbesondere Pensionskassen,
wurden zwischenzeitlich geschlossen, haben fusioniert und
teilweise
ihren Neugeschäftsbetrieb eingestellt.
2. Die Mehrzahl der Versorgungsträger hat in ihrem Geschäfts-
plan die zumeist verwendeten Klassiktarife geschlossen.
Zuzahlungen oder Beitragserhöhungen wurden eingeschränkt bzw. zum Teil komplett ausgeschlossen.
3. In der betrieblichen Praxis wurden häufig die vom (neuen) Arbeitnehmer mitgebrachten und aus Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherungen (dasselbe gilt für Pensionskassen und Pensionsfonds) unbesehen übernommen und fortgeführt. Das ist ein pragmatischer Ansatz der Personalverantwortlichen, der in der Regel das Haftungsthema des Arbeitgebers und die zusätzliche Verwaltung dieser Einzelverträge nicht berücksichtigt.
Typischerweise hat fast jeder Arbeitgeber im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung unterschiedliche Vertragsverhältnisse, und damit eine individuelle Vielzahl von Vertragsbetreuern,
Versicherern bzw. Versorgungsträgern, Durchführungswegen und
Tarifvarianten.
Soweit hier nicht Gruppen- oder Kollektivverträge (mit nur einem
Ansprechpartner) geschlossen wurden, ist für jede einzelne Versorgungszusage zunächst zu klären, ob der Versicherer den ab
2022 zu leistenden Arbeitgeberzuschuss im Rahmen der ursprünglich erteilten Versorgungszusage akzeptiert und wenn ja, ggf. mit
welchen Einschränkungen. Diese Stellungnahme des Versicherers
sollte dokumentiert werden.
Auf dieser Basis ist vertragsindividuell oder idealerweise in Form
einer kollektiven Regelung zu entscheiden, ob ggf. ein weiterer,
mit dem 15%igen Zuschuss finanzierter Vertrag zu schließen ist,
der sinnvollerweise und aus Vereinfachungsgründen bei nur einem
Versicherer einzudecken wäre.
Anderenfalls könnte der Entgeltumwandlungsbetrag des Arbeitnehmers um den zukünftigen Arbeitgeberzuschuss reduziert
werden. Dabei wäre jedoch zu beachten, dass unterschiedliche
Berechnungsmodi im Personalabrechnungssystem eingepflegt
werden müssten, anstatt eines im Sinne der Gleichbehandlung
einheitlich gestalteten Berechnungsmodus.
Grundsatz im Sinne des Gesetzgebers wäre die Verbesserung der
Versorgung des Arbeitnehmers, was mit einer Erhöhung des bestehenden Vertrages oder dem Neuabschluss eines weiteren Vertrags realisiert werden könnte. In jedem Fall empfiehlt es sich, die
gewählte Vorgehensweise zu dokumentieren.
Alle in diesem Zusammenhang anstehenden Regelungen wären
noch in 2021 rechtssicher auf den Weg zu bringen. Eine zeitnahe
Beschäftigung mit der Umsetzung empfehlen wir dringend.
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